Allgemeine Informationen
Dieses Rechtsdokument gilt für die Marke Fachkrafthaus, die von der Mlak Vertriebsgesellschaft mbH betrieben wird.
Firmenname: Mlak Vertriebsgesellschaft mbH
Registergericht: Amtsgericht Lemgo
Registernummer: HRB 12046
USt-Id: DE464178652
Eingetragener Firmensitz: Schloßstraße 11b, 32657 Lemgo
E-Mail-Adresse: info@fachkrafthaus.de
Geschäftsführer: Malek Mlak
Diese Informationen werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), der ePrivacy-Richtlinie und den anwendbaren EU-Verbraucherschutzgesetzen bereitgestellt.
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Mlak Vertriebsgesellschaft mbH, Schloßstraße 11b, 32657 Lemgo, handelnd unter der Marke „Fachkrafthaus" (im Folgenden kurz „ANBIETER" genannt), und dem Empfänger der Leistungen (im Folgenden kurz „KUNDE" genannt, zusammen mit dem ANBIETER die „PARTEIEN"), insbesondere im Hinblick auf Verträge über Leistungen aus den Bereichen Personalvermittlung sowie Vermittlung von Auszubildenden und Nachwuchskräften (im Folgenden kurz „Leistungen" genannt), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2. Das Angebot des ANBIETERS richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB bzw. an Gewerbetreibende.
1.3. Widersprechende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der ANBIETER stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der ANBIETER in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des KUNDEN Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.4. Die vertragliche Grundlage ergibt sich aus dem angenommenen Angebot, den darin ausdrücklich einbezogenen Anlagen und diesen AGB. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen des angenommenen Angebots diesen AGB vor. Der gesetzliche Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt unberührt.
1.5. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene, durch ihr Versionsdatum bezeichnete Fassung der AGB. Änderungen der auf der Internetseite veröffentlichten AGB ändern bestehende Verträge nicht automatisch.
1.6. Das Angebot bezeichnet das vereinbarte Vergütungs- und Garantiemodell. Bestimmungen über andere Modelle finden keine Anwendung. Garantien und zusätzliche Leistungen verschiedener Modelle werden nur kombiniert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
1.7. Sofern nachfolgend das generische Maskulinum verwendet wird, geschieht dies ausschließlich aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung, ohne dass hiermit eine Wertung verbunden ist.
2. Vertragsschluss
2.1. Die Darstellung der Leistungen auf der Webseite, in sozialen Netzwerken, in Broschüren oder in Werbeanzeigen stellt kein verbindliches Angebot des ANBIETERS auf Abschluss eines Vertrags dar.
2.2. Der Vertragsschluss zwischen ANBIETER und KUNDEN kann in Textform (z. B. per E-Mail) oder schriftlich erfolgen.
2.3. Der KUNDE erklärt sich damit einverstanden, Zugangsdaten, Passwörter, Unterlagen und Links, die er im Rahmen dieses Vertrags vom ANBIETER erhält, nicht an Dritte weiterzugeben.
3. Leistungen
3.1. Das Leistungsspektrum des ANBIETERS umfasst insbesondere:
3.1.1. Personalvermittlung von Fach- und Führungskräften, insbesondere Direktvermittlung, Active Sourcing und Social Recruiting;
3.1.2. Vermittlung von Auszubildenden und Nachwuchskräften, auch aus dem Ausland (internationale Nachwuchskräftevermittlung).
3.2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen ANBIETER und KUNDEN.
3.3. Soweit das Angebot keine verbindlichen Einzelvorgaben enthält, bestimmt der ANBIETER die operative Durchführung der vereinbarten Recruitingmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des vereinbarten Suchziels. Dies betrifft insbesondere zeitliche Planung, Gestaltung der Werbemittel und Verteilung eines eingeschlossenen Werbebudgets. Eine Verringerung verbindlich vereinbarter Leistungen ist damit nicht verbunden.
3.4. Der ANBIETER ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter, insbesondere Subunternehmer und Partnernetzwerke im In- und Ausland, zu bedienen.
3.5. Ein im Pauschalpreis eingeschlossenes Werbebudget wird vom ANBIETER zur Durchführung der vereinbarten Kampagne eingesetzt. Soweit kein bestimmter Betrag oder eine bestimmte Verteilung ausdrücklich zugesagt wurde, besteht kein Anspruch auf ein festes Budget je Plattform. Das eingeschlossene Werbebudget begründet keinen gesonderten Auszahlungsanspruch. Vereinbarte Garantieerstattungen und gesetzliche Rückzahlungsansprüche bleiben unberührt. Zusätzliche kostenpflichtige Maßnahmen bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
4. Personalvermittlung von Fach- und Führungskräften
4.1. Der ANBIETER ist spezialisiert auf die Gewinnung, Vorauswahl und Vermittlung qualifizierter Fach- und Führungskräfte (im Folgenden „KANDIDATEN").
4.2. Zu den Hauptleistungspflichten des ANBIETERS gehören insbesondere die Suche, Prüfung, Vorauswahl, Ansprache und Vorstellung geeigneter KANDIDATEN. Ziel der Tätigkeit ist ein Vertragsschluss zwischen einem oder mehreren KANDIDATEN und dem KUNDEN. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Absprache.
4.3. Im Außenverhältnis gegenüber KANDIDATEN tritt der ANBIETER ausschließlich im eigenen Namen auf.
4.4. Die PARTEIEN vereinbaren vor Beginn der aktiven Suche ein Anforderungsprofil in Textform. Darin werden verbindliche Muss-Kriterien und ergänzende Wunsch-Kriterien sowie Arbeitsort, Arbeitszeitmodell, Vergütungsrahmen und vorgesehener Eintrittszeitraum festgehalten. Änderungen des vereinbarten Profils bedürfen einer Vereinbarung; Ziffer 9.6 bleibt maßgeblich.
4.5. Ein qualifizierter Kandidatenvorschlag liegt vor, wenn der KANDIDAT zum Zeitpunkt der Vorstellung nach dem dokumentierten Screening die vereinbarten Muss-Kriterien erfüllt und konkretes Interesse an der angebotenen Position zu den abgestimmten Rahmenbedingungen erklärt hat. Die Prüfung erfolgt anhand der vorliegenden Unterlagen und der Angaben im Screening; erkennbare Unklarheiten oder Widersprüche werden offengelegt. Wunsch-Kriterien müssen nur erfüllt sein, wenn sie ausdrücklich zu Muss-Kriterien erhoben wurden.
Die Vorstellung erfolgt durch rechtmäßige Übermittlung eines aussagekräftigen Kandidatenprofils einschließlich einer Kontaktmöglichkeit oder einer vom ANBIETER organisierten Kontaktmöglichkeit. Eine bloße ungeprüfte Kontaktdatenliste genügt nicht.
Kandidaten mit Abweichungen von Muss-Kriterien dürfen ergänzend vorgestellt werden. Sie zählen nur dann als qualifizierter Kandidatenvorschlag für Vergütungs- oder Garantiebedingungen, wenn der KUNDE die betreffende Abweichung ausdrücklich akzeptiert.
Die Ablehnung eines objektiv vertragsgemäßen Kandidatenvorschlags oder eine spätere Änderung der Entscheidung des KANDIDATEN beseitigt einen bereits erreichten Vorstellungsmeilenstein nicht rückwirkend. Ansprüche wegen eines bereits bei Vorstellung nicht vertragsgemäßen Vorschlags bleiben unberührt.
4.6. Entfällt der Bedarf des KUNDEN (z. B. durch anderweitige Besetzung oder Wegfall der Stelle), hat der KUNDE den ANBIETER hierüber unverzüglich zu informieren.
4.7. Der KUNDE verpflichtet sich, den ANBIETER unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, in Textform über alle Umstände zu informieren, die das Zustandekommen und die Durchführung des vermittelten Vertragsverhältnisses berühren. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend:
4.7.1. das Zustandekommen eines Vertrags zwischen KUNDEN und KANDIDAT sowie dessen Modalitäten (insbesondere Beginn und Dauer, vereinbarte Probezeit);
4.7.2. die Beendigung eines solchen Vertrags, gleich aus welchem Grund und in welcher Form (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Fristablauf oder Ähnliches).
4.8. Der ANBIETER schuldet dem KUNDEN keinen konkreten quantitativen oder wirtschaftlichen Erfolg (z. B. eine bestimmte Anzahl vermittelter KANDIDATEN), es sei denn, die PARTEIEN haben ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart (siehe Ziffer 7).
4.9. Der ANBIETER schuldet die vereinbarte sorgfältige Suche, Vorauswahl und Qualifikationsprüfung. Ohne gesonderte Vereinbarung umfasst diese keine umfassende Echtheitsprüfung von Urkunden, Referenzprüfung oder Hintergrundüberprüfung. Erkannte Zweifel an entscheidungserheblichen Angaben werden dem KUNDEN mitgeteilt.
Die Entscheidung über Einstellung, Vertragsbedingungen und betriebliche Einsatzfähigkeit trifft der KUNDE. Der ANBIETER garantiert weder den tatsächlichen Arbeitsantritt noch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder eine bestimmte Arbeitsleistung. Ausdrücklich vereinbarte Garantien sowie die Haftung für eigene Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
4.10. Kandidatenprofile und Bewerberunterlagen sind vertraulich und ausschließlich für das vereinbarte Auswahlverfahren zu verwenden. Der KUNDE darf sie nur solchen Personen und Dienstleistern zugänglich machen, deren Einbindung hierfür erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Eine Weitergabe an andere potenzielle Arbeitgeber bedarf einer gesonderten rechtlichen Grundlage und vorherigen Abstimmung mit dem ANBIETER.
Bei schuldhafter unbefugter Weitergabe bleiben gesetzliche Schadensersatzansprüche unberührt. Eine automatische zusätzliche Vermittlungsgebühr allein wegen der Weitergabe entsteht nicht.
4.11. Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach einer dokumentierten Vorstellung auch nach Beendigung des Suchauftrags ein Beschäftigungsvertrag mit dem vorgestellten KANDIDATEN zustande, entsteht ein ausdrücklich vereinbartes Erfolgshonorar beziehungsweise die noch offene Erfolgstranche, wenn der Vertragsschluss auf der Tätigkeit des ANBIETERS beruht.
Der ANBIETER trägt die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Eine bereits vor der Vorstellung bestehende konkrete Bewerbung oder ein bereits laufendes Auswahlverfahren kann der KUNDE unter Vorlage geeigneter Nachweise geltend machen.
Bereits für denselben Vermittlungserfolg gezahlte Vergütung wird angerechnet. Eine zugesagte kostenfreie Mehrfachbesetzung bleibt unberührt.
5. Internationale Nachwuchskräfte- und Azubi-Vermittlung
5.1. Der ANBIETER vermittelt über sein internationales Partnernetzwerk auch Auszubildende und Nachwuchskräfte aus dem Ausland (insbesondere aus Marokko, Vietnam und Polen) an KUNDEN in Deutschland. Für diese Vermittlungsleistungen gilt Ziffer 4 entsprechend, ergänzt um die nachfolgenden Regelungen; Vertragsgegenstand können neben Arbeitsverträgen ausdrücklich auch Berufsausbildungsverträge im Sinne des § 10 BBiG sein.
5.2. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisverfahren. Die Einholung von Visa, Aufenthaltstiteln, Arbeitserlaubnissen sowie die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen obliegen dem KANDIDATEN und – soweit als künftiger Arbeitgeber beteiligt – dem KUNDEN. Der ANBIETER kann hierbei unterstützend tätig werden, schuldet jedoch keinen bestimmten Ausgang dieser behördlichen Verfahren. Verzögerungen oder Ablehnungen durch Behörden liegen außerhalb des Einflussbereichs des ANBIETERS und begründen keinen Schadensersatzanspruch gegen ihn.
5.3. Verzögert oder verhindert eine ausländerrechtliche Entscheidung den Antritt der Tätigkeit, bleibt der Honoraranspruch des ANBIETERS nach Ziffer 6.2 hiervon grundsätzlich unberührt; abweichende Regelungen können individuell vereinbart werden.
5.4. Soweit für Berufsausbildungsverhältnisse gesondert eine Nachbesetzungsgarantie vereinbart wird, die an eine Beendigung nach Ausbildungsbeginn anknüpft, ist für deren Fristberechnung der tatsächliche Ausbildungsbeginn maßgeblich. Der Beginn von Such- und Garantiefristen gemäß Ziffer 7 richtet sich dagegen nach Ziffer 10.2. Ziffer 6.2 gilt für die Entstehung des Erfolgshonorars einschließlich aufschiebender Bedingungen.
6. Vergütung
6.1. Allgemeine Bestimmungen
6.1.1. Die Vergütung und das Vergütungsmodell ergeben sich aus dem angenommenen Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
6.1.2. Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang zahlbar, jedoch nicht vor Eintritt des jeweils vereinbarten Zahlungsmeilensteins.
6.1.3. Eine erfolgsabhängige Vergütung wird nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Recruiting-Pauschale begründet kein zusätzliches Honorar je Einstellung, soweit das Angebot ein solches nicht ausdrücklich vorsieht.
6.1.4. Der KUNDE kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
6.2. Gesondert vereinbartes Erfolgshonorar
Soweit das Angebot ein gesondertes Erfolgshonorar vorsieht, entsteht dieses mit wirksamem Abschluss des vereinbarten Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsvertrags, wenn dieser auf der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des ANBIETERS beruht. Ein tatsächlicher Tätigkeitsbeginn ist nicht erforderlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei aufschiebend bedingten Verträgen entsteht der Anspruch erst mit Eintritt der Bedingung.
Eine spätere Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führt für sich genommen nicht zum Wegfall des entstandenen Honorars. Ausdrücklich vereinbarte Garantien und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6.3. Drei-Tranchenmodell
6.3.1. Ist das Drei-Tranchenmodell vereinbart, wird ein Drittel der Netto-Auftragssumme nach Vertragsschluss und Rechnungszugang als Vorauszahlung fällig.
6.3.2. Ein weiteres Drittel wird nach Zugang mindestens eines qualifizierten Kandidatenvorschlags gemäß Ziffer 4.5 und der entsprechenden Rechnung fällig. Eine Einladung zum Bewerbungsgespräch oder eine Einstellung ist hierfür nicht erforderlich.
6.3.3. Das letzte Drittel wird nach wirksamem Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen dem KUNDEN und einem aufgrund dieses Auftrags vorgestellten KANDIDATEN sowie Zugang der entsprechenden Rechnung fällig, sofern der Abschluss auf der Tätigkeit des ANBIETERS beruht. Ziffer 6.2 gilt hinsichtlich aufschiebender Bedingungen, Arbeitsantritt und späterer Vertragsbeendigung entsprechend.
6.3.4. Die ersten beiden Tranchen sind nicht von einer Einstellung abhängig. Ihre Fälligkeit bestimmt nicht abschließend, in welchem Umfang sie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung behalten werden dürfen; hierfür gilt Ziffer 10.4.
6.4. Modell mit Rückzahlungsgarantie
Bei Vereinbarung des Modells mit Rückzahlungsgarantie richtet sich der Zahlungsplan nach dem Angebot. Die Vergütung ist nicht von einer Einstellung abhängig. Die ausdrücklich vereinbarte Rückzahlungsgarantie nach Ziffer 7 bleibt unberührt.
7. Vertragliche Garantien
7.1. Vertragliche Such-, Rückzahlungs- oder Nachbesetzungsgarantien gelten ausschließlich, wenn sie im angenommenen Angebot ausdrücklich vereinbart sind. Ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen bestimmen sich nach dem dort bezeichneten Modell. Gesetzliche Rechte wegen Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
7.2. Suchfortführung im Drei-Tranchenmodell
Ist im Angebot die kostenfreie Suchfortführung vereinbart, setzt der ANBIETER die vereinbarten Suchleistungen nach Ablauf der ersten 90 Tage ohne zusätzliche Vergütung bis zum wirksamen Abschluss eines auf seiner Tätigkeit beruhenden Arbeitsvertrags mit einem vorgeschlagenen KANDIDATEN fort. Maßgeblich bleibt die ursprünglich vereinbarte Position mit dem vereinbarten Anforderungsprofil. Die Regelungen über Mitwirkung, berechtigte Unterbrechungen und Vertragsbeendigung bleiben unberührt.
Aus dieser Suchfortführung ergibt sich kein eigenständiger Anspruch auf Erstattung oder Nachbesetzung nach einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
7.3. Modell mit Rückzahlungsgarantie
7.3.1. Wird innerhalb der ersten 90 Tage kein Arbeitsvertrag aufgrund der Tätigkeit des ANBIETERS geschlossen, verlängert sich die vereinbarte Suche einmalig um weitere 90 Tage ohne zusätzliche Vergütung.
7.3.2. Wurde innerhalb dieser insgesamt 180 Tage kein qualifizierter Kandidatenvorschlag gemäß Ziffer 4.5 übermittelt, erhält der KUNDE 100 Prozent der für diesen Auftrag gezahlten Vergütung zurück; noch offene Vergütungsforderungen aus diesem Auftrag entfallen.
7.3.3. Wurde innerhalb dieses Zeitraums mindestens ein qualifizierter Kandidatenvorschlag übermittelt, aber kein darauf beruhender Arbeitsvertrag geschlossen, kann der KUNDE zwischen einer Erstattung von 50 Prozent der vereinbarten Auftragssumme und der kostenfreien Fortführung der vereinbarten Suche bis zur Einstellung wählen. Bei einer Erstattung verbleiben dem ANBIETER insgesamt höchstens 50 Prozent der Auftragssumme; bereits geleistete Zahlungen werden entsprechend verrechnet.
7.3.4. Die Wahl erfolgt in Textform. Entscheidet sich der KUNDE nach Eintritt des Garantiefalls ausdrücklich für die weitere Suche und weist der ANBIETER ihn zuvor auf diese Folge hin, ersetzt die weitere Suche den alternativen Erstattungsanspruch aus Ziffer 7.3.3. Schweigen gilt nicht als Wahl.
7.3.5. Die Rückzahlung erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des berechtigten Erstattungsverlangens. Der ANBIETER berichtigt die Rechnung einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Eingeschlossenes Werbebudget wird nicht zusätzlich abgezogen.
7.4. Eine Einstellung liegt mit wirksamem Abschluss des Arbeitsvertrags vor. Bei aufschiebenden Bedingungen ist deren Eintritt maßgeblich. Der tatsächliche Arbeitsantritt und das Bestehen einer Probezeit sind nicht Voraussetzung, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
7.5. Eine kostenfreie Nachbesetzung nach Nichtantritt oder späterer Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung muss insbesondere Zeitraum, Auslöser und Umfang der Nachbesetzung bezeichnen.
8. Zahlungsverzug und Leistungsaussetzung
8.1. Der Beginn der aktiven Suche richtet sich nach Ziffer 10.2. Die Zahlung noch nicht fälliger oder erst bei späteren Meilensteinen entstehender Tranchen ist keine Voraussetzung für den Suchbeginn.
8.2. Befindet sich der KUNDE mit einer fälligen Zahlung in Verzug, darf der ANBIETER nach vorheriger Ankündigung und Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist die hiervon betroffenen Leistungen vorübergehend aussetzen, soweit dies unter Berücksichtigung des Zahlungsrückstands verhältnismäßig ist. Berechtigte Einwendungen und Zurückbehaltungsrechte des KUNDEN bleiben unberührt.
8.3. Such- und Garantiefristen verlängern sich um die Dauer einer nach Ziffer 8.2 berechtigten Leistungsaussetzung. Der ANBIETER dokumentiert die Unterbrechung und nimmt die Leistungen nach Wegfall des Aussetzungsgrunds unverzüglich wieder auf.
8.4. Verzugszinsen, die gesetzliche Verzugspauschale und weiterer ersatzfähiger Verzugsschaden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.5. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine erforderliche Abmahnung oder Fristsetzung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
9. Sonstige Pflichten der Parteien
9.1. Der ANBIETER erbringt die vereinbarten Vorbereitungsleistungen ab Vertragsschluss beziehungsweise dem ausdrücklich vereinbarten Zeitpunkt. Der Beginn der aktiven Suchlaufzeit richtet sich nach Ziffer 10.2.
9.2. Der KUNDE stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen vollständig und nach bestem Wissen zutreffend bereit, benennt einen erreichbaren Ansprechpartner und teilt Änderungen der Stellenanforderungen oder des Besetzungsbedarfs unverzüglich mit.
9.3. Der KUNDE ist für die von ihm bereitgestellten Inhalte (insbesondere Stellenbeschreibungen, Unternehmensangaben) verantwortlich und gewährleistet, dass diese frei von Rechten Dritter sind und nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Der ANBIETER ist zu einer inhaltlichen Prüfung nicht verpflichtet.
9.4. Termine können, sofern die Art der Leistung keine Anwesenheit vor Ort erfordert, digital durchgeführt werden (z. B. per Videokonferenz).
9.5. Der KUNDE ist selbst dafür verantwortlich, die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des Angebots bereitzuhalten, und wirkt bei technischen Problemen im zumutbaren Rahmen an der Lösung mit.
9.6. Änderungen des Suchauftrags
Änderungen insbesondere von Position, Arbeitsort, Muss-Kriterien, Vergütungsrahmen oder Arbeitszeitmodell bedürfen einer Abstimmung in Textform. Der ANBIETER ist nicht verpflichtet, wesentliche Erweiterungen oder Änderungen des Suchauftrags ohne Anpassung der Leistungsbedingungen zu übernehmen. Bis zu einer Einigung gilt der bisherige Auftrag fort, soweit dessen Durchführung weiterhin möglich und sinnvoll ist. Zusätzliche Vergütung oder ein Neubeginn von Garantiefristen entstehen nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung.
9.7. Mitwirkung im Bewerbungsprozess
Der KUNDE nimmt am vereinbarten Onboarding teil, unternimmt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Zugang eines Kandidatenvorschlags einen ersten Kontaktversuch und dokumentiert Kontaktversuche sowie Ergebnisse im vereinbarten Bewerbermanagementsystem.
Bei ausbleibender Reaktion unternimmt er innerhalb der folgenden fünf Arbeitstage insgesamt mindestens drei angemessene Kontaktversuche, soweit der KANDIDAT nicht zuvor abgesagt hat.
Bei beiderseitigem Interesse ermöglicht der KUNDE ein Bewerbungsgespräch innerhalb von zehn Kalendertagen nach erfolgreicher Kontaktaufnahme. Vom KANDIDATEN verursachte oder gemeinsam abgestimmte Terminverschiebungen gelten nicht als Pflichtverletzung des KUNDEN.
Der KUNDE gibt innerhalb von drei Arbeitstagen nach einem Bewerbungsgespräch Rückmeldung und nimmt an zwei vom ANBIETER mit angemessenem Vorlauf angebotenen Feedbackterminen pro Monat teil oder vereinbart zeitnahe Ersatztermine.
Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des KUNDEN.
9.8. Folgen fehlender Mitwirkung
Behindert eine vom KUNDEN zu vertretende Verletzung seiner Mitwirkungspflichten die Leistungserbringung wesentlich, weist der ANBIETER ihn in Textform auf die konkrete Pflichtverletzung, die erforderliche Abhilfe und die möglichen Folgen hin. Soweit Abhilfe möglich ist, setzt er hierfür eine angemessene Frist.
Such- und Garantiefristen verlängern sich um die dokumentierte Dauer der dadurch verursachten Behinderung. Der ANBIETER teilt Beginn und Ende der betroffenen Unterbrechung in Textform mit.
Ansprüche aus einer vertraglichen Garantie sind nur insoweit ausgeschlossen, als die schuldhafte Pflichtverletzung für den Eintritt des Garantiefalls ursächlich war. Eine geringfügige oder nicht ursächliche Pflichtverletzung führt nicht zum vollständigen Verlust der Garantie.
10. Laufzeit und Vertragsbeendigung
10.1. Die Erstlaufzeit und eine gegebenenfalls vereinbarte Suchfortführung ergeben sich aus dem Angebot. Während einer wirksam vereinbarten festen Erstlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
10.2. Die aktive Suchlaufzeit beginnt, sobald die vereinbarte Startzahlung eingegangen, das Onboarding abgeschlossen, das Anforderungsprofil abgestimmt und die für den Start erforderlichen Unterlagen und Freigaben eingegangen sind. Der ANBIETER fordert erforderliche Mitwirkung rechtzeitig und konkret an und bestätigt das Startdatum in Textform. Eigene Verzögerungen des ANBIETERS dürfen den Beginn nicht zulasten des KUNDEN hinausschieben.
10.3. Der KUNDE teilt eine anderweitige Besetzung, einen Wegfall der Stelle oder einen gewünschten Suchstopp unverzüglich in Textform mit. Hierdurch entfallen bereits entstandene Vergütungsansprüche nicht automatisch. Eine noch nicht entstandene erfolgsabhängige Vergütung wird allein durch den Suchstopp oder den Wegfall der Stelle nicht ausgelöst.
10.4. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung richtet sich die Abrechnung nach dem anwendbaren gesetzlichen Recht und wirksamen vertraglichen Vereinbarungen. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt, soweit gesetzlich vorgeschrieben. Vorauszahlungen werden erstattet, soweit ihnen kein fortbestehender Vergütungs- oder Ersatzanspruch gegenübersteht.
11. Zahlungsbedingungen
11.1. Die Zahlung ist per Lastschrifteinzug, Rechnung oder Vorkasse möglich.
11.2. Bei Zahlung per Lastschrifteinzug erteilt der KUNDE dem ANBIETER unmittelbar nach Vertragsschluss, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, eine SEPA-Einzugsermächtigung. Der ANBIETER ist nicht verantwortlich für Überziehungsgebühren oder vergleichbare Kosten, die die Bank oder das Kreditinstitut des KUNDEN in Rechnung stellt.
12. Haftung auf Schadensersatz
12.1. Der ANBIETER haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
12.2. Der ANBIETER haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des ANBIETERS, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Nichteinhaltung einer Garantie oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.
12.3. Für Schäden aus der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) haftet der ANBIETER beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
12.4. Innerhalb der Grenzen der Absätze 2 und 3 haftet der ANBIETER nicht für Daten- und Programmverluste; die Haftung ist der Höhe nach auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt dem ANBIETER vorbehalten. Der KUNDE ist für die Sicherung eigener Daten und die Abwehr von Schadsoftware nach dem Stand der Technik selbst verantwortlich.
13. Datenschutz und Geheimhaltung
13.1. Der ANBIETER verarbeitet personenbezogene Daten (u. a. Bestands- und Nutzungsdaten des KUNDEN sowie Bewerberdaten der KANDIDATEN) im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses und im Einklang mit der DSGVO. Einzelheiten – insbesondere zu Rechtsgrundlagen, Speicherdauer und, soweit KANDIDATEN aus Nicht-EU/EWR-Staaten vermittelt werden (z. B. Marokko, Vietnam), zu den getroffenen Garantien für die Datenübermittlung in Drittstaaten (Art. 44 ff. DSGVO) – regelt die gesonderte Datenschutzerklärung des ANBIETERS.
13.2. Die PARTEIEN verpflichten sich, im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordene, nicht offenkundige oder allgemein zugängliche Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Für Kandidatenprofile und Bewerberunterlagen gilt ergänzend Ziffer 4.10.
14. Widerrufsrecht
14.1. Der ANBIETER schließt ausschließlich Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht daher nicht.
15. Referenznennung, Firmenlogos und Erfolgsberichte
15.1. Der KUNDE gestattet dem ANBIETER, nach Aufnahme der tatsächlichen Zusammenarbeit den Unternehmensnamen und das Firmenlogo des KUNDEN zur sachlichen Darstellung der Zusammenarbeit als Kundenreferenz zu verwenden. Die Nutzung erfolgt ausschließlich zur Eigenwerbung des ANBIETERS unter der Marke „Fachkrafthaus“ auf dessen Website, auf dessen Social-Media-Profilen sowie in digitalen und gedruckten Unternehmenspräsentationen, Vertriebsunterlagen und Werbeanzeigen. Eine Pflicht zur Nutzung besteht nicht.
15.2. Die Gestattung umfasst ein einfaches, unentgeltliches, auf die Zwecke gemäß Ziffer 15.1 beschränktes Nutzungsrecht, soweit der KUNDE über die hierfür erforderlichen Rechte verfügt. Die weltweite Abrufbarkeit im Internet ist umfasst. Der ANBIETER beachtet die vom KUNDEN mitgeteilten Gestaltungsrichtlinien. Änderungen des Firmenlogos sind nur insoweit zulässig, als sie zur technischen Darstellung erforderlich sind, insbesondere proportionale Größenanpassungen. Eine inhaltliche Veränderung oder entstellende Darstellung ist unzulässig.
15.3. Die Veröffentlichung konkreter Ergebnisse der Zusammenarbeit, insbesondere von Vermittlungszahlen, Besetzungszeiträumen, Kennzahlen oder Fallstudien, sowie von dem KUNDEN zugeschriebenen Bewertungen, Empfehlungen oder Zitaten („Testimonials“) bedarf der vorherigen ausdrücklichen Freigabe des KUNDEN in Textform, beispielsweise per E-Mail. Die Freigabe muss sich auf den konkreten Inhalt und die vorgesehenen Veröffentlichungsmedien beziehen. Schweigen gilt nicht als Freigabe. Inhaltliche Änderungen bedürfen einer erneuten Freigabe.
15.4. Die Darstellung muss wahrheitsgemäß sein und darf insbesondere keinen unzutreffenden Eindruck über Umfang, Dauer oder Ergebnisse der Zusammenarbeit oder eine Empfehlung durch den KUNDEN erwecken. Nach Beendigung der Zusammenarbeit darf diese nur als frühere Zusammenarbeit dargestellt werden.
15.5. Der KUNDE kann der Nutzung nach dieser Ziffer jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der ANBIETER stellt die betroffene Nutzung daraufhin unverzüglich ein, entfernt die betroffenen Inhalte aus den von ihm kontrollierten digitalen Veröffentlichungen und beendet entsprechende Werbeanzeigen. Bereits hergestellte Druckmaterialien dürfen ab Zugang des Widerspruchs nicht weiter verteilt werden; bereits verteilte Exemplare müssen nicht zurückgerufen werden.
15.6. Die Geheimhaltungspflichten gemäß Ziffer 13.2 bleiben unberührt. Eine Freigabe nach Ziffer 15.3 gestattet ausschließlich die Veröffentlichung der konkret freigegebenen Informationen. Personenbezogene Daten von KANDIDATEN, Beschäftigten oder sonstigen natürlichen Personen sind von dieser Gestattung nicht umfasst. Ihre Veröffentlichung setzt eine gesonderte datenschutzrechtliche Prüfung und gegebenenfalls die Einwilligung der betroffenen Personen voraus.
16. Allgemeine Bestimmungen
16.1. Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des ANBIETERS (Lemgo).
16.2. Auf sämtliche Streitigkeiten findet, unabhängig vom Rechtsgrund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung.
16.3. Änderungen und Ergänzungen sollen zu Beweiszwecken in Textform dokumentiert werden. Der Vorrang und die Wirksamkeit individueller Vertragsabreden bleiben hiervon unberührt.
16.4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein, richtet sich die Wirksamkeit des übrigen Vertrags und die Ergänzung seines Inhalts nach den gesetzlichen Vorschriften.
16.5. Änderungen dieser AGB für bestehende Verträge bedürfen einer Vereinbarung zwischen den PARTEIEN. Die bloße Veröffentlichung einer neuen Fassung oder das Schweigen auf eine Änderungsmitteilung ersetzt keine Zustimmung.
Stand: 29.09.2026